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   BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74   

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BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74 (https://dejure.org/1974,1014)
BAG, Entscheidung vom 27.11.1974 - 2 AZR 408/74 (https://dejure.org/1974,1014)
BAG, Entscheidung vom 27. November 1974 - 2 AZR 408/74 (https://dejure.org/1974,1014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittlefristen - Überwachung - Büropersonal - Zuverlässigkeit - Fristberechnung - Delegation - Verschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 26, 384
  • NJW 1975, 232 (Ls.)
  • MDR 1975, 347
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74
    Der Rechtsanwalt darf die Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen nicht allgemein seinem Büro personal überlassen, auch wenn es gut geschult und sorgfältig überwacht ist und sich in langjähriger Tä tigkeit als zuverlässig erwiesen hat (Bestätigung der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts [BAG 13, 34o; 17, 125 = AP Nr. 31 und 42 zu § 233 ZPO], Bundesgerichtshofs [BGHZ 43, 148], Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE 27" 36] und Bundesfinanzhofs [BFHE 94, 433]) .

    IV. Das Ergebnis ist kein anderes, wenn die neue weniger strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend BGHZ 43, 148 £~151 ff J.

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74
    und die ihm folgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 36 » NJW 1967, 2o26) und des Bundesfinanzhofs (BFHE 94, 433 » NJW 1969, 15o4) zugrunde gelegt wird.
  • BGH, 26.03.1974 - III ZR 17/74

    Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht - Baulandsachen - Amtszustellung

    Auszug aus BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74
    Jedenfalls in Arbeitssachen muß der Rechtsanwalt schon bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses über die von Amts wegen erfolgte Zustellung des vorinstanzli chen Urteils das Erforderliche veranlassen, damit die Rechtsmittelfrist eingehalten wird (ebenso für Bau landsachen BGH vom 26. März 1974, MDR 1974, 651 = NJW 1974, 993).
  • LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02

    Anforderungen an die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Personals

    Es ist schon fraglich, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem - wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten - Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen (dagegen: BAG, Beschluß vom 30.11.1955 - l AZB 23/55 in AP Nr. 10 zu § 233 ZPO; BAG, Beschluß vom 15.03.1965 - l AZR 13/65 in AP Nr. 42 zu § 233 ZPO; Urteil vom 15.10.1968 - l AZR 311/68 in AP Nr. 49 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 27.11.1974 - 2 AZR 408/74 in AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; offengelassen in BAG, Urteil vom 09.10.1972 - 3 AZR 318/72 in AP Nr. 62 zu § 233 ZPO).

    Die Frage kann offenbleiben; denn diese Delegation kann der Anwalt - jedenfalls in Arbeitsrechtssachen - nur mit Einschränkungen vornehmen - nämlich nur dann, wenn es sich bei der konkret in Rede stehenden Frist für den befaßten Angestellten um einen Routinefall handelt, mit dem dieser regelmäßig befaßt und der ihm geläufig ist (BAG v. 27.11.1974 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BAG (27.11.1974 a.a.O.) ist aber auf solchen Vortrag besonderes Gewicht zu legen, weil die Zahl der Arbeitsrechtsstreite nur einen Bruchteil der bei den ordentlichen Gerichten anfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausmacht und das arbeitsgerichtliche Verfahren mehrere bedeutsame Unterschiede aufweist: etwa die Zustellung der Entscheidungen von Amts wegen, die nur einmal gegebene Möglichkeit zur Verlängerung der Rechtsmittel-Begründungsfrist, das Beschlußverfahren und die verkürzte Einspruchsfrist (§ 59 S.l ArbGG gegenüber § 339 Abs.l ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des BAG machen diese Besonderheiten es erforderlich, daß in Arbeitssachen der Anwalt selbst die Fristberechnung durchführt oder im konkreten Einzelfall die nötige Anweisung für die Fristberechnung gibt (BAG v. 27.11.1974 a.a.O.).

  • LAG Hessen, 22.01.2009 - 11 Sa 1582/07

    Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen

    Die Frage, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem - wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten - Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen kann offen bleiben (dagegen: BAG, 30. November 1955 - 1 AZB 23/55 - AP ZPO § 233 Nr. 10; 15. März 1965 - 1 AZR 13/65 - BAGE 17, 125 = AP ZPO § 22 Nr. 42; 15. Oktober 1968 - 1 AZR 311/68 - AP ZPO § 233 Nr. 49; 27. November 1974 - 2 AZR 408/74 - BAGE 26, 384 = AP ZPO § 233 Nr. 68 = EzA ZPO § 232 - 233 Nr. 11; offen gelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP ZPO § 233 Nr. 62).
  • VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272

    Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO

    Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) teilweise eine Ausnahme hinsichtlich solcher Rechtsmittelfristen anerkannt, die in der Praxis des jeweiligen Rechtsanwalts häufig vorkommen und deren Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal keine Schwierigkeiten bereitet (ähnlich BVerwG vom 28.4.1967, a.a.O., S. 38; BFH vom 11.12.1968 NJW 1969, 1504 hinsichtlich eines Rechtsanwalts, der - wie gerichtsbekannt war - in großem Umfang Steuersachen bearbeitete; offen BAG vom 27.11.1974 BAGE 26, 384/388; vgl. auch BAG vom 16.11.1992 NJW 1993, 1350).

    Dies rechtfertigt sich daraus, dass die insoweit zu beachtenden Fristen von denjenigen der Zivilprozessordnung teilweise abweichen und bei den meisten Rechtsanwälten verwaltungsrechtliche Mandate nur in so geringer Zahl anfallen, dass sich bei ihnen und - erst recht - bei ihren Kanzleiangestellten weder Erfahrung noch Routine hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung der insoweit zu beachtenden Fristen entwickeln können (vgl. in diesem Sinne BVerwG vom 15.8.1994, ebenda; ähnlich BAG vom 27.11.1974, a.a.O., S. 389 im Hinblick auf die typischerweise geringe Zahl der in den meisten Rechtsanwaltskanzleien anfallenden arbeitsrechtlicher Streitsachen und die im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Vergleich zur Zivilprozessordnung geltenden Besonderheiten hinsichtlich des Beginns, der Dauer und des Endes von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen).

  • BSG, 10.03.2008 - B 1 KR 29/07 R

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, Pflicht des Anwalts

    Insoweit bedarf es keiner Vertiefung, in welchen Fällen es bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist um eine einfache, in dem Büro der Prozessbevollmächtigten geläufige Frist geht, deren Berechnung grundsätzlich einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen werden kann (vgl dazu einerseits BGHZ 43, 148; BVerwGE 27, 36; BFHE 94, 433 und andererseits BAGE 26, 384).
  • BAG, 13.03.1981 - 2 AZB 19/80
    b) Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, zu der bisher noch nicht abschließend geklärten Frage Stellung zu nehmen, ob ein Rechtsanwalt die Berechnung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig nicht seinem Büropersonal überlassen darf (vgl. hierzu BAG 26, 384 = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; BAG AP Nr. 62 zu § 233 ZPO [mit krit. Anm. von Vollkommer]).

    Zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrages hätte bei dieser Annahme der Vortrag gehört, die Durchführung von Berufungen in Arbeitssachen, zumindest aber die Führung von Arbeitsgerichtsprozessen, komme in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers häufig vor und er habe geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen zu ermöglichen (vgl. BAG 26, 384 [388] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO [zu IV 2 a der Gründe]).

  • BAG, 16.11.1992 - 3 AZR 393/92

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, Anwaltsverschulden

    Geht man davon aus, daß ein Rechtsanwalt die Überprüfung und Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf (so BGHZ 43, 148 ff. = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO; einschränkend aber BAGE 26, 384 [BAG 27.11.1974 - 2 AZR 408/74] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO), so muß der Rechtsanwalt jedenfalls durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen treffen, um eine Überprüfung der Fristen sicherzustellen und Fristversäumnisse zu vermeiden (vgl. BGH Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, 502).
  • BGH, 20.12.1977 - I ZB 27/77

    Statthaftigeit der sofortigen Beschwerde vorm BGH gegen einen Beschluss des

    Das galt aber bisher schon nicht ohne weiteres auch für Amtszustellungen (vgl. BGH NJV 1974, 993, 994; BAG NJW 1975, 232).
  • BGH, 15.06.1978 - VII ZB 2/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist

    Der Rechtsanwalt darf die Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen zwar auch dann nicht allgemein seinem Büropersonal überlassen, wenn es - wie hier - gut geschult und sorgfältig überwacht ist und sich in langjähriger Tätigkeit als zuverlässig erwiesen hat (BAG NJW 1975, 232 mit Nachw. zur übereinstimmenden Rspr. des BGH, des BVerwG und des BFH).
  • BSG, 29.05.2013 - B 1 KR 3/13 B
    Nur die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufiger vorkommender Fristen kann er gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 10 S 27; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 RdNr 15; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 S 7; BGHZ 43, 148 = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO; einschränkend aber BAGE 26, 384 = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 67 RdNr 9).
  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 965/79
    Zutreffend hat das Landesarbeitsgerieht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1974 (BAG 26, 384 ff. = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO) angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf eines Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte, weil er nach Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht persönlich für die baldige Notierung der Berufungsfrist gesorgt hatte.
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